Funktionsbeschreibung/Stellenbeschreibung Abfallbeauftragter (Betriebsbeauftragter für Abfall)
Eine Bestellpflicht besteht für a.) jeden Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen gemäß § 4 BImSchG, b.) für Anlagen, in denen regelmäßig besonders überwachungsbedürftige Abfälle anfallen, c.) für Sortier-, Verwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlagen, d.) für Besitzer von nach § 26 KrW-/AbfG zurückgenommenen Abfällen, sofern dies aufgrund der Anlagenart bzw. deren Anlagengröße erforderlich ist. Unabhängig davon muss eine Bestellung auch auf behördliche Anordnung für Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage sowie Abfallbesitzer nach § 26 KrW-/AbfG (§ 54 Abs. 2 KrW-AbfG) erfolgen.