Funktionsbeschreibung für einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten (Betriebsbeauftragter für Datenschutz)
Die Aufgabe und Tätigkeit eines Datenschutzbeauftragten wird in Deutschland in § 4f und § 4g des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften geregelt. Seine Bestellung ist erforderlich, soweit personenbezogene Daten (z. B. Arbeitnehmerdaten in der Personalabteilung, Kunden- und Interessentendaten) automatisiert verarbeitet werden: in allen öffentlichen Stellen (beispielsweise Behörden) und in nicht-öffentlichen Stellen (beispielsweise Unternehmen, Vereinen, Rechtsanwaltskanzleien, Arztpraxen, Steuerkanzleien), wenn mindestens 10 Personen mit der Verarbeitung dieser Daten beschäftigt sind oder Zugriff auf diese Daten haben. Bei einer nicht automatisierten Datenverarbeitung greift die Vorschrift erst ab 20 Beschäftigten. Hierbei werden Teilzeitkräfte voll berücksichtigt. Weiter ist hier unabhängig von der Mitarbeiterzahl eine Bestellung erforderlich, falls sie automatisierte Verarbeitungen vornehmen, die einer Vorabkontrolle unterliegen oder personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung verarbeiten.