Funktionsbeschreibung für einen betrieblichen Brandschutzbeauftragten (Betriebsbeauftragter für Brandschutz)
In Deutschland besteht keine generelle Pflicht zur Bestellung eines Brandschutzbeauftragten. Jedoch können die Bundesländer in ihrem jeweiligen Baurecht die Bestellung vorschreiben. Dies trifft insbesondere bei Krankenhäusern, größeren Verkaufsstätten und größeren Industriebauten zu, da aufgrund der hohen Personenzahl in diesen Gebäuden mit erhöhten Gefahren zu rechnen ist. Zudem kann die zuständige Baubehörde bei Sonderbauten einen Brandschutzbeauftragten fordern.
In den Unternehmen und Einrichtungen sind die Vorteile, welche die Anwesenheit eines Brandschutzbeauftragten bietet, klar erkannt worden. Es werden Personen benötigt, die die Belange des Brandschutzes einerseits gegenüber Behörden, Versicherern und Planern und andererseits firmenintern vertreten.
Die Bestellung eines Brandschutzbeauftragten kann von den Versicherern mit einem Rabatt auf die Feuerversicherungsprämie honoriert werden.
Die Beauftragung des Brandschutzbeauftragten sollte zwischen Unternehmer und Brandschutzbeauftragtem unter Nennung des Zuständigkeitsbereiches (Unternehmen, Werksteil, Gebäude oder Abteilung) und einer Funktionsbeschreibung in schriftlicher Form erfolgen. (Richtlinie vfdb 12-09/01-2009-03: Bestellung, Aufgaben, Qualifikation und Ausbildung von Brandschutzbeauftragten).
Die Tätigkeit des Brandschutzbeauftragten muss sich in die Sicherheitsorganisation des Betriebes einfügen. Bei der Bestellung und der Wahrnehmung der Aufgaben sind die einschlägigen Bestimmungen zu beachten.
Brandschutzbeauftragte können grundsätzlich in jedem Betrieb oder jeder Einrichtung beauftragt werden. In Betrieben mit erhöhter Brandgefahr oder aufgrund anderer gesetzlicher Forderungen können Brandschutzbeauftragte notwendig sein. In Betrieben mit einer anerkannten oder angeordneten Werkfeuerwehr sollten die Aufgaben des Brandschutzbeauftragten der Leitung der Werkfeuerwehr übertragen werden.