In Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten muss mindestens ein Sicherheitsbeauftragter bestellt werden (§ 22 Abs. 1 SGB VII). Auf Anordnung des Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft) muss in Unternehmen mit besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit ein Sicherheitsbeauftragter bestellt werden, auch wenn die Mindestbeschäftigtenzahl (s. o.) nicht erreicht wird.